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CO2-Grenzwerte für „leichte Nutzfahrzeuge“

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Das Europäische Parlament hat die Einführung von CO2-Grenzwerten für neue „leichte Nutzfahrzeuge“, die zum Transport von Gütern bestimmt sind, gebilligt. Die Regeln, auf die sich das Europäische Parlament mit den Mitgliedstaaten geeinigt hat, beinhaltet gleichzeitig Anreize zur Herstellung hocheffizienter Fahrzeuge sowie Strafen für Hersteller, die diese Ziele nicht einhalten.

Sollte die Verordnung vom Ministerrat gebilligt werden, wird sie die bereits existierenden CO2-Grenzwerte für Personenkraftwagen ergänzen. Die Verordnung hat das Ziel, zu besserer Luftqualität und zu den Klimazielen der EU beizutragen. Darüber hinaus soll sie sicherstellen, dass kleine und mittlere Hersteller, die auf Nutzfahrzeuge angewiesen sind, treibstoffeffizientere Fahrzeugen erhalten. Das Gewichtslimit für diese Fahrzeugkategorie ist 3,5t im beladenen Zustand.

Die Regelung zielt darauf ab, Innovationen in der Industrie voranzutreiben. Es wurde ein Anfangsziel von 175 Gramm CO2 pro Kilometer festgelegt. Die durchschnittlichen CO2-Emissionen der Flotte eines Hersteller müssen 2014 70% des fest gesetzten Zielwerts erreichen und ab 2017 zur Gänze entsprechen.

Die Gesetzgebung setzt zudem ein Ziel von 147 Gramm CO2 pro Kilometer fest, das bis zum Jahr 2020 erreicht werden soll. Diese Zahl spiegelt einen weniger ehrgeizigen Kompromiss wider als von vielen Abgeordneten gewünscht, dennoch stimmt sie mit der mit dem Rat erzielten Vereinbarung überein. Hersteller, die weniger als 22 000 Neufahrzeuge pro Jahr registrieren lassen, dürfen eine Ausnahmegenehmigung beantragen.

Lieferwagen, die weniger als 50 g CO2/km ausstoßen, verschaffen ihren Herstellern auf beschränkte Dauer so genannte „Supercredits“, weil sie 2014-15 bei der Errechnung des Flottendurchschnitts als 3,5 Fahrzeuge mitzählen. Der Multiplikator wird 2016 auf 2,5 und 2017 auf 1,5 Fahrzeuge herabgesetzt, dann läuft das Schema aus. Bei Emissionswerten hingegen, die über den fest gelegten Limits liegen, sind Strafzahlungen vorgesehen, die ab 2019 95 €/gr überzähligem CO2 betragen werden.


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